Überschreitung des Kostenvoranschlags im Baurecht
Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags nach KSchG
Ein Kostenvoranschlag bildet im Bauwesen regelmäßig die Grundlage eines Werkvertrags. Für Konsumenten gilt dabei eine besondere Schutzbestimmung: Nach § 5 Abs 2 KSchG ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich als verbindlich anzusehen, wenn nicht ausdrücklich und für den Verbraucher klar erkennbar erklärt wird, dass er unverbindlich sein soll. Der Gesetzgeber geht damit von einer widerlegbaren Vermutung der Verbindlichkeit aus, die nur dann entfällt, wenn der Unternehmer unmissverständlich das Gegenteil festhält. Maßgeblich ist dabei stets der Empfängerhorizont des Verbrauchers. Der Unternehmer muss als in einer für den Laien verständlichen Form erklären, dass er keine Garantie für die Richtigkeit seiner Kalkulation übernehmen will.
Grenzen für die Überschreitung nach § 1170 ABGB
Auch ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf nach § 1170a ABGB nur in einem unbeträchtlichen Ausmaß (ca. 5 bis 15 %) überschritten werden und auch nur dann, wenn dies aus sachlichen Gründen unvermeidlich ist. Kommt es zu erheblichen Mehrkosten, ist der Unternehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu warnen. Unterbleibt eine solche Kostenwarnung, verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf die Mehrkosten. Diese Rechtsfolge ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Keine Ersatzwirkung durch Bautagesberichte oder Regiescheine
Selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind oder der Besteller damit hätte rechnen können, entbindet dies den Unternehmer nicht von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige. Eine nachträgliche Übersendung von Bautagesberichten oder Regiescheinen ersetzt eine Kostenwarnung nicht. Auch deren bloße Unterzeichnung durch den Auftraggeber bedeutet kein Anerkenntnis zusätzlicher Kosten.
Vorhersehbarkeit und Planungsfehler als Risiko
Ist eine vertragsgemäße Herstellung des Bauwerks zu dem ursprünglich kalkulierten Preis möglich gewesen, so ist klar, dass die geltend gemachten Mehrkosten entweder auf Planungsfehler oder auf mangelnde Sorgfalt des Unternehmers zurückzuführen sind. Nach § 1299 ABGB trifft einen Bauunternehmer jedoch die Pflicht, bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages die erforderliche Fachkenntnis und Sorgfalt anzuwenden.
Konsequenz: Kein Anspruch auf Mehrkosten
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Überschreitung des Kostenvoranschlags im konkreten Fall unzulässig war. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die zusätzlichen Forderungen zu bezahlen. Der Unternehmer hat durch sein Vorgehen die gesetzlichen Vorgaben des § 1170a ABGB verletzt und verliert damit jeglichen Anspruch auf Mehrkosten.
Fazit
Für Bauherren bedeutet dies: Ein detaillierter Kostenvoranschlag bietet nicht nur Planungssicherheit, sondern auch rechtlichen Schutz. Ohne rechtzeitige Kostenwarnung kann ein Unternehmer keine höheren Beträge verlangen, und selbst bei unverbindlichen Voranschlägen ist die Überschreitung streng begrenzt. Wer mit unerwarteten Mehrkosten konfrontiert wird, sollte diese daher nicht vorschnell akzeptieren, sondern prüfen lassen, ob sie tatsächlich geschuldet sind. Unsere Kanzlei in Linz unterstützt Sie in ganz Oberösterreich und Österreich bei der Abwehr unberechtigter Werklohnforderungen und der Durchsetzung Ihrer Rechte im Baurecht.
FAQ zur Überschreitung des Kostenvoranschlags im Baurecht
Wann ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Nach § 5 Abs 2 KSchG gilt ein Kostenvoranschlag für Verbraucher grundsätzlich als verbindlich, wenn der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er unverbindlich ist.
Darf ein unverbindlicher Kostenvoranschlag überschritten werden?
Ja, aber nur in einem unbeträchtlichen Ausmaß und nur dann, wenn die Überschreitung aus sachlichen Gründen unvermeidlich ist (§ 1170a ABGB).
Muss der Unternehmer über Mehrkosten informieren?
Ja. Bei erheblichen Abweichungen ist er verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu warnen. Unterbleibt diese Kostenwarnung, verliert er den Anspruch auf die Mehrkosten.
Was passiert, wenn der Unternehmer keine Kostenwarnung gibt?
Die Rechtsprechung behandelt den Kostenvoranschlag in diesem Fall so, als wäre er verbindlich. Der Unternehmer kann dann keine zusätzlichen Beträge verlangen.
Welche Rechte habe ich als Bauherr bei überhöhten Rechnungen?
Sie sind nicht verpflichtet, Mehrkosten zu bezahlen, wenn diese nicht rechtzeitig angezeigt oder vermeidbar gewesen wären. Lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie bezahlen.
